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Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG



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Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG



FG Münster 15 K 2147/06 Kg U.v. 05.12.06 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2147.pdf Nach Sinn und Zweck des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist ein volljährig gewordenes Kind mit Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG bzw. § 20 AuslG in der Übergangsphase bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kindergeldberechtigt.

Aus der Pressemitteilung des FG Münster: Eltern, die selbst als Minderjährige zum Zwecke des Familiennachzugs in die Bundesrepublik eingereist sind, haben auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits volljährig sind, aber noch nicht über eine Niederlassungserlaubnis verfügen.

Die ledige Klägerin reiste als Minderjährige im Jahre 2002 in die Bundesrepublik ein. Ihr Vater war im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs. Mit Eintritt der Volljährigkeit im Jahre 2003 erstarkte ihr Aufenthaltsstatus zu einem vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.

Im Jahre 2006 brachte die Klägerin einen Sohn zur Welt. Das Kindergeld für den Sohn lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen, die nach der gesetzlichen Regelung für die Gewährung von Kindergeld an Ausländer erfüllt sein müssten.

Das FG Münster gab der Klage statt. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung habe die Klägerin zwar erst Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr - was frühestens fünf Jahre nach Eintritt ihrer Volljährigkeit möglich sei - eine Niederlassungserlaubnis erteilt werde. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit dem Grunde nach bereits kindergeldberechtigt gewesen sei. Da keine hinreichenden sachlichen Gründe dafür erkennbar seien, warum ihr die Kindergeldberechtigung für die Übergangsphase zwischen Volljährigkeit und Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abzusprechen sein sollte, sei die gesetzliche Regelung verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass der Klägerin auf der Grundlage der ihr seit Eintritt in die Volljährigkeit zustehenden eigenständigen Aufenthaltserlaubnis das Kindergeld zustehe.

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