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FG Nürnberg IV 38/2006, U. v. 06.04.06



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FG Nürnberg IV 38/2006, U. v. 06.04.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8789.pdf Anspruch auf Kindergeld mit Aufenthaltsbefugnis und mit als erlaubt geltendem Aufenthalt.

Das BVerfG (1 BvL 4/97 B.v. 06.07.04) hat entschieden, dass § 1 Abs. 3 BKGG nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum 01.01.06 durch eine Neuregelung, ist auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis 31.12.93 geltende Recht anzuwenden.

Im Urteil des EGMR vom 25.10.2005 (Individualbeschwerde Nr. 59140/00, U.v. 25.10.05 - Okpisz/Deutschland) wird unter I. Ziff. 33. der rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass der Gerichtshof wie das BVerfG keine hinreichenden Gründe zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Ausländern bei dem Kindergeldbezug in Abhängigkeit davon erkennt, ob sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügen oder nicht. Folglich ist Art. 14 i. V. m. Art. 8 der EMRK verletzt.

Die genannten Entscheidungen sind auch bei der Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG zu beachten, der wortgleich mit § 1 Abs. 3 BKGG ist. Durch die Einfügung der Kindergeldregelungen in das EStG ab 01.01.96 hat sich am Gesetzeszweck nichts geändert (vgl. BVerfG a.a.O.).

Eine Neuregelung ist durch den Gesetzgeber bis heute nicht erfolgt, so dass für den Kindergeldanspruch nach dem BKGG die bis 31.12.93 gültige Regelung des § 1 Abs. 3 BKGG anzuwenden ist. Unter Berücksichtigung identischen Zwecks der Kindergeldgewährung ist § 62 Abs. 2 EStG verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur bei Fehlen der in § 1 Abs. 3 BKGG in der bis 31.12.93 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen Ausländern Kindergeld versagt werden kann. Es bedarf keiner Vorlage nach Art. 100 GG an das BVerfG, weil dieses bereits eine Entscheidung zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift getroffen hat und das unterinstanzliche Gericht diese Entscheidung in eigener Entscheidungszuständigkeit auf die andere Rechtsnorm übertragen kann.

Demnach hat der Kläger Anspruch auf Kindergeld. Die Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG ist eine Art der Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 5 AuslG).



Für Februar und März 1997 galt der Aufenthalt des Klägers nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG als erlaubt, sodass eine Ausreisepflicht nicht bestand und damit seine Abschiebung grundsätzlich nicht möglich war. Das FG Münster 11 K 3588/04 Kg U.v. 14.01.05, EFG 2005, 626 hat entschieden, dass selbst während der Zeit eines nicht lückenlos gemäß § 69 Abs. 3AuslG gestatteten Aufenthalts Kindergeld zu gewähren ist. Nach der Dienstanweisung des Bundesamtes für Finanzen (DA-Fam EStG, BStBl. I 2004, 742 ff) DA 62.4.1 Abs. 1 Satz 5 wird ein Kindergeldanspruch für die Zeit bis zur erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann bejaht, wenn die erneute Aufenthaltserlaubnis vor dem Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Vor dem Hintergrund der vorgenannten höchstrichterlichen Rspr. kann im Streitfall für die Zeit des nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG erlaubten Aufenthalts des Klägers nichts anderes gelten.

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