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BFH VI R 165/99, U.v. 23.11.00



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BFH VI R 165/99, U.v. 23.11.00 (Volltext über www.bundesfinanzhof.de) Leitsatz" Schicken die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland, verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Besuchsweise Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung führen auch dann nicht zur Beibehaltung des Wohnsitzes, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist."

Für das in der Türkei lebende Kind kann daher vorliegend lediglich das 'Abkommenskindergeld' (hier: 10.- DM/Monat) nach Art. 33 des dt.-türkischen Sozialabkommens beansprucht werden.



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