BSG 10 RKg 29/95 v. 30.9.96, FEVS 1997, 475 Ein Kind von Migranten, das zum Zweck einer zeitlich begrenzten Ausbildung ein Internat im Heimatland (Türkei)seiner Eltern besucht, hat seinen Wohnsitz oder g.A. weiter in Deutschland (und damit Anspruch auf Kindergeld), wenn nicht Umstände erkennen lassen, dass der Aufenthalt im Heimatland nicht nur vorübergehend sein wird. Das Kind besuchte drei Jahre ein Gymnasium in der Türkei, behielt aber ein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern in Deutschland und lebte dort auch regelmäßig in den Schulferien.