LSG Rheinland-Pfalz L 5 Kg 44/95 v. 10.10.96, IBIS e.V.: C1155, InfAuslR 1997, 117; ZfF 1998, 111: Für den Kindergeldanspruch genügt ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindesin Deutschland, eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung benötigt das Kind (im Unterschied zum anspruchsberechtigten Elternteil) nicht - vgl. § 1 BKGG.
FG Ba-Wü 12 K 113/97, B. v. 01.10.98 (rechtskräftig), EFG 1999, 179, IBIS C1585. Ein aufgrund unanfechtbaren Bescheids des Bundesamtes anerkannter Konventionsflüchtling hat ab dem Monat der Rechtskraft der Anerkennung Anspruch auf Kindergeld (ebenso DA Einkommenssteuergesetz 62.4.2, Bundessteuerblatt 2000 Teil I, S. 648 f. zu § 62 EStG, Kindergeld - Anspruchsberechtigte - IBIS e.V. C1556).
Der Anspruch kann auch nicht ausgeschlossen werden, weil das Kind keinen Inlandswohnsitz hätte. Für den Begriff des Wohnsitzes des Kindes in § 63 Abs. 1 S. 3 EStG gilt die Begriffsbestimmung des § 8 AO. Kinder teilen nach dieser Bestimmung grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, solange sie sich noch nicht persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus getrennt haben. Ausweislich der Haushaltsbescheinigung lebt das Kind seit seiner Geburt im Haushalts des Klägers. Ausländerrechtliche Beschränkungen haben für die Begründung eines steuerrechtlich beachtlichen Wohnsitzes keine Bedeutung (DA FamEstG Anh. 1, Anwendungserlass zu § 8 Abs. 1 S. 3 AO).