Mietzuschuss für BAföG-Berechtigte nach § 22 Abs. 7 SGB II
LSG Hessen L 6 AS 340/08 B ER, B.v. 27.03.09www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2295.pdf Zur Berechung des Mietzuschusses für Auszubildende nach § 22 Abs. 7 SGB II. Die Höhe des Mietzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II ergibt sich allein aus der Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten incl. Heizung, abzüglich des im BAföG enthaltenen Mietanteils (hier: für bei ihren Eltern wohnende Studierende 48 €/mtl).
Eine Bedarfsberechnung nach den Maßstäben des SGB II ist nicht vorzunehmen, auch ein Verweis auf Möglichkeiten des Hinzuverdienstes ist unzulässig. Bei der Ermittlung der ungedeckten Unterkunftskosten kommt eine Anrechnung des Kindergeldes nicht in Betracht, da das beim BAföG nicht als Einkommen anrechenbare Kindergeld dem BAföG-Förderbetrag zuzurechen ist und der Deckung des zusätzlichen Ausbildungsbedarfes dient. Mangels Anspruchs darf der Auszubildende wegen seiner ungedeckten Unterkunftskosten auch nicht auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden.
Anmerkung: Vgl. zum BAföG für Ausländer über den (ggf. damaligen) Wortlaut des § 8 I BAföG hinaus aufgrund planwidrigen Regelungslücken in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch:
VG Aachen vom 18.11.03 5 K 1122/02 und OVG NRW 19 E 1288/02, B.v. 11.08.03 (zum BaföG für unter den "Iran-Erlass" fallende Flüchtlinge. Nach dem Erlass wurde Flüchtlingen aus dem Iran, die keinen Asylantrag stellten, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn eine Stellungnahme des BAMF ergab, dass mit einer politischen Verfolgung zu rechnen war), sowie
VGH Bayern 12 B 87.1278, U.v. 14.08.89, EzAR 520 Nr 6, NVwZ-RR 1990, 254 (BAföG auch für im Ausland anerkannte, nach Deutschland übernommene Flüchtlinge),