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LSG Bremen L 5 AR 5/97 v. 04.02.98, IBIS C1362, InfAuslR 1998, 402



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LSG Bremen L 5 AR 5/97 v. 04.02.98, IBIS C1362, InfAuslR 1998, 402 Entgegen dem Runderlass 147/92 der Bundesanstalt lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten, dass ein Deutsch-Sprachlehrgang für Asylberechtigte nur dann zu fördern ist, wenn seit der Einreise des Antragstellers nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind. Der Antragsteller erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sprachkurs. Für die Berufstätigkeit als Ingenieur, auch wenn sie nicht ihren Schwerpunkt im sprachlichen Bereich hat, sind ausreichende Deutschkenntnisse unabdingbar. Im Gesetz ist von einer Dreijahresfrist nicht die Rede. Nach § 420 SGB III haben sich die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber § 62a AFG nicht geändert. Aus dem bereits mehr aus dreijährigen Aufenthalt in Deutschland kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass der Antragsteller bereits die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Seine Schwierigkeiten, deutsch zu sprechen, sind in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden.



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