LSG Bayern L 9 AL 410/99 v. 30.11.00, IBIS C1595, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1595.pdf Für Konventionsflüchtlinge keine Sprachförderung nach §§ 419, 420 SGB III.
Der Kläger hatte geltend gemacht, die Ablehnung verstoße gegen Art. 3 GG, ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Ungleichbehanldung von Flüchtlingen liege nicht vor. Auch läge ein Verstoß gegen Art 3 und 7 GK vor, auch falle er als Flüchtling in den persönlichen Geltungsbereich der EG-VO 1408/71, die begehrte Leistung gehöre zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die er Anspruch habe.
Das LSG wies die Klage im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Rspr. des BSG ab. Auch enthielten die einschlägigen Art. 77 ff der VO 1408/71 keine Regelung, auf die ein Anspruch auf Sprachförderung zu stützen wäre. Über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 dieser VO könnte der Kläger allenfalls eine Gleichbehandlung mit Deutschen erreichen, die aber als solche Sprachförderung nicht beanspruchen können. Der Kläger kann sich auch nicht auf Art. 7 Abs. 2 der EG-VO 1612/68 mit der Begründung berufen, er habe Anspruch auf die Spachförderung als "soziale Vergünstigung". Denn diese Vorschrift begünstigt i.V.m. Art. 7 Abs. 1 nur EU-Angehörige. Außerdem verlangt diese VO nur die Gleichbehandlung mit "inländischen Arbeitnehmern", welche in dieser Eigenschaft die Sprachförderung gerade nicht erhalten.
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