Bayerisches LSG L 9 B 225/98 vom ••• 1998, IBIS C1361. Ein anerkannter Konventionsflüchtling hatte beantragt, das Arbeitsamt zu verpflichten, einen Deutschsprachkurs zu fördern. Wegen mangelhafter Sprachkenntnisse könne er keine Arbeit finden. Das SG München hatte den Betroffenen auf kostenlose Kurse in der Volkshochschule und Selbststudium verwiesen. Die Beschwerde zum LSG blieb erfolglos.
Der Senat sehe keine wesentliche Gefahr dafür, dass der Flüchtling sich irreparable sprachliche Fehler angewöhnen könnte, die seine berufliche Eingliederung verhindern könnten. Der Antragsteller könne "durch kritisches Sprachbewusstsein und sorgfältige Wahl der Sprachebene die Übernahme besonders grob falscher sprachlicher Gewohnheiten verhindern.
Im übrigen ist zu bedenken, dass auch bei deutschen Staatsangehörigen umgangssprachlich oder regional bedingte Abweichungen von der Schriftsprache ihre berufliche und gesellschaftliche Eingliederung nicht ausschließen."