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LSG NRW, Urteil L 9 AL 8/98 v. 28.1.1999, InfAuslR 1999, 249, IBIS C1425



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LSG NRW, Urteil L 9 AL 8/98 v. 28.1.1999, InfAuslR 1999, 249, IBIS C1425 bestätigt die o.g. Entscheidung des SG Münster. Konventionsflüchtlinge haben Anspruch auf Sprachförderung in analoger Anwendung des § 62a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AFG. Es kommt auf das zu Beginn der Maßnahme geltende Recht an, die Vorschriften des SGB III sind nicht zu berücksichtigen. Die analoge Anwendung des § 62a AFG auf Konventionsflüchtlinge ist geboten, weil insofern eine nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Zu den Asylberechtigten im Sinne des § 28 AuslG 1965 gehörten auch Flüchtlinge i.S.d. GK. Sämtliche Gesetzesänderungen seit der SprachförderungsVO 1976 haben - einschl. des § 420 SGB III - bezüglich des Personenkreises keine Änderungen gebracht. Die analoge Anwendung des § 62a AFG lässt sich auch aus der Systematik des Arbeitsförderungsrechts rechtfertigen. Flüchtlingen ist durch Art. 17 und 24 GK berufliche Entfaltung und insbesondere bei Arbeitslosigkeit eine sozialrechtliche Inländergleichbehandlung garantiert. Damit steht nicht im Einklang, die Sprachförderung zu versagen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Einbeziehung der Konventionsflüchtlinge nach wie vor geboten und die entsprechende Regelungslücke nachträglich zu schließen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob das Recht auf Sprachförderung unmittelbar aus der GK abgeleitet werden kann.
Der Ansicht des Arbeitsamtes, nur ein dauerhaftes Bleiberecht, nicht aber eine befristete Aufenhaltsbefugnis rechtfertige den Anspruch auf Sprachförderung, stimmt der Senat nicht zu. Die Absicht der dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt ist durch die unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis dokumentiert. Anders als im Kinder- und Erziehungsgeldrecht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dem Aufenthaltsstatus eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen sollte.
Ist bereits ein Anspruch nach innerstaatlichem Recht gegeben, bedarf es keiner Entscheidung, ob aufgrund Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Gleichbehandlungsgebots für Flüchtlinge aus Art. 2 und 3 EG VO 1408/71, ebenfalls Anspruch besteht (vgl. LSG NRW L 13 Kg 39/96 v. 22.8.97 zum Erziehungsgeld).

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