LSG NRW, Urteil L 12 AL 120/97 v. 19.6. (16.9.?) 1998 (das Urteil liegt mir nicht vor) hebt die o.g. Entscheidung des SG Aachen S 9 Ar 67/95 v. 13.5.97 auf. Die Nichtberücksichtigung von Konventionsflüchtlingen, die eine Aufenthaltsbefugnis nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 besitzen, bei der Sprachförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 62a Abs. 4 AFG ist nicht gleichheitswidrig. § 62a Abs. 4 AFG hält der verfassungsrechtlichen Überprüfung auch für solche Einzelfälle stand, in denen eine Aufenthaltsbefugnis aufgrund eines Bleiberechtserlasses erteilt wird.