SG Münster, Urteil v. 06.11.97 - S 2 Ar 20/96, IBIS C1307 Konventionsflüchtlinge haben Anspruch auf Förderung ihrer Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang. Flüchtlinge i.S. des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 3 des AsylVfG sind in den §§ 62a ff. AFG nicht genannt. § 62a ff. AFG enthalten eine vom Gesetzgeber nicht geplante Regelungslücke. Durch Gesetz vom 14.12.1987 wurden die Regelungen der bis dahin geltenden Sprachförderungsverordnung im wesentlichen wortgleich als § 62a ff. in das AFG aufgenommen. Die Sprachförderungsverordnung unterschied nicht zwischen Flüchtlingen im Sinne des Artikels 16 GG und Flüchtlingen im Sinne der GK. Allein aus dem Umstand, dass nunmehr gesetzlich unterschiedliche Regelungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling im Sinne der GK geschaffen sind, ergibt sich keine Rechtfertigung, im Rahmen der Sprachförderung einen Unterschied zu machen. Da § 62a ff. AFG nicht nur Asylberechtigte, sondern auch Kontingentflüchtlinge in die Förderung einbezieht, besteht kein Grund, Flüchtlinge im Sinne der GK auszuschließen. Die Klägerin hat hier auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so dass es gerechtfertigt ist, ihr Sprachförderung zu gewähren (vgl. BVerwG zum BAföG, InfAuslR 1996, 76, IBIS 1309). Im Bereich der Arbeitsverwaltung gibt es eine entsprechende Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 AEVO, wonach Flüchtlinge im Sinne der GK Asylberechtigten bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis gleichgestellt sind. Es gibt keinen Grund, dies für einen Sprachförderungslehrgang anders zu sehen, denn ein Deutschlehrgang ist zumeist erst einmal Grundlage dafür, dass jemand hier auf Dauer berufstätig sein kann. Nach alledem gebieten der Normzweck und die Interessenlage der Klägerin die entsprechende Anwendung der § 62a ff AFG. Die übrigen Voraussetzungen des § 62a AG (Bedürftigkeit, Erwerbstätigkeit im Herkunftsland, mangelnde Sprachkenntnisse, beabsichtigte Arbeitsaufnahme) liegen vor.