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SGB II und SGB III: Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung und Qualifiizierung



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SGB II und SGB III: Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung und Qualifiizierung



Vorbemerkung: vgl hierzu Classen, G., "Bleiberecht durch Arbeit?" Eckpunkte zur Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Arbeit - Was können Behörden und Sozialberater tun? Mit Antrag auf Arbeitsvermittlung. pdf, Juli 2008, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Bleiberecht_durch_Arbeit.pdf
SG Berlin S 58 Ar 3703/95, B.v. 16.08.96, IBIS e.V.: C1143. Eine Asylbewerberin hat gem. § 40c AFG i.V.m. § 29 Abs. 2 AFG sowie § 2 der "Anordnung über die Förderung der Berufsausbildung von ausländi­schen Aus­zubil­denden sowie von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten deutsche Auszubilden­den" An­spruch auf Vermittlung in überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen.

Weder I § 40c noch in der ge­nannten Anordnung wird ein bestimm­ter ausländerrechtlicher Status als Lei­stungsvoraussetzung ange­führt. Gem. § 36 AFG ist eine Prognose anzustel­len, ob hinreichend Aussicht auf Aufnahme einer Er­werbstätigkeit nach Ab­schluß der Aus­bildung besteht, hierbei sind beispielsweise der Verlauf des Asylver­fahrens, die bis­herige Auf­enthaltsdauer und die landesrecht­lichen Verwaltungsvorschriften über die Dul­dungspraxis in die Pro­gnose einzubeziehen. Zugunsten der Klägerin spricht, daß im Asylverfahren Pro­zesskostenhilfe bewil­ligt wurde und daß auch bei ne­gativen Ausgang des Asyl­verfahrens aufgrund der Auf­enthaltsdauer eine Ab­schiebung nicht konkret droht. Eine gegenteilige Weisung des Landesarbeitsamtes, die Asylbewerber ge­nerell von solchen Maßnahmen aus­schließt, ist rechtswidrig. Gerade Ausländer, die nicht Anspruch auf Be­rufsausbil­dungsbeihilfe haben, benöti­gen die besonderen Hilfen des § 40 c.



Anmerkung: § 241 SGB III koppelt inzwischen den Anspruch auf ausbildungsbegleitende Hilfen an einen Anspruch auf BAB nach § 63 SGB III.

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