Vorbemerkung: vgl hierzu Classen, G., "Bleiberecht durch Arbeit?" Eckpunkte zur Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Arbeit - Was können Behörden und Sozialberater tun? Mit Antrag auf Arbeitsvermittlung. pdf, Juli 2008, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Bleiberecht_durch_Arbeit.pdf
SG Berlin S 58 Ar 3703/95, B.v. 16.08.96, IBIS e.V.: C1143. Eine Asylbewerberin hat gem. § 40c AFG i.V.m. § 29 Abs. 2 AFG sowie § 2 der "Anordnung über die Förderung der Berufsausbildung von ausländischen Auszubildenden sowie von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten deutsche Auszubildenden" Anspruch auf Vermittlung in überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen.
Weder I § 40c noch in der genannten Anordnung wird ein bestimmter ausländerrechtlicher Status als Leistungsvoraussetzung angeführt. Gem. § 36 AFG ist eine Prognose anzustellen, ob hinreichend Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluß der Ausbildung besteht, hierbei sind beispielsweise der Verlauf des Asylverfahrens, die bisherige Aufenthaltsdauer und die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften über die Duldungspraxis in die Prognose einzubeziehen. Zugunsten der Klägerin spricht, daß im Asylverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und daß auch bei negativen Ausgang des Asylverfahrens aufgrund der Aufenthaltsdauer eine Abschiebung nicht konkret droht. Eine gegenteilige Weisung des Landesarbeitsamtes, die Asylbewerber generell von solchen Maßnahmen ausschließt, ist rechtswidrig. Gerade Ausländer, die nicht Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, benötigen die besonderen Hilfen des § 40 c.
Anmerkung: § 241 SGB III koppelt inzwischen den Anspruch auf ausbildungsbegleitende Hilfen an einen Anspruch auf BAB nach § 63 SGB III.
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