BSG B 11 AL 75/97 R v. 26.03.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1277.pdf Der 1959 geborene Kläger, ein Asylbewerber, bezog nach Arbeiten als Hilfsarbeiter Arbeitslosenhilfe für ein Jahr. Die Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe lehnte das Arbeitsamt mit der Begründung ab, der Kläger stehe dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Nach einjährigen vergeblichen Vermittlungsbemühungenkönne nicht mehr erwartet werden, dass ihm eine Arbeitsstelle nachgewiesen werden könne, für die ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werden dürfe.
Das SG Gießen - S-12/Ar-1305/93 - gab der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, der Rechtsprechung, derzufolge es an der Verfügbarkeit fehle, wenn nach einjährigen Vermittlungsbemühungen für einen Arbeitnehmer, der eine Arbeitserlaubnis benötige, mit der Erteilung einer solchen Erlaubnis nicht mehr gerechnet werden könne, sei nicht zu folgen. Auf die Berufung des Arbeitsamtes hatte das Hessische LSG - L-6/Ar-66/95 - die Klage unter Berufung auf die Rspr. des BSG abgewiesen.
Das BSG hat die Entscheidung des LSG und damit die Einstellung der Arbeitslosenhilfe nach einjährigen intensiven, aber vergeblichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes bestätigt. Die weitere Verfügbarkeit sei zu verneinen, wenn nach einem Jahr auch künftig nach den Arbeitsmarktverhältnissen für den Fall einer Beschäftigungsmöglichkeit eine Arbeitserlaubnis nicht zu erwarten sei (Verschlossenheit des Arbeitsmarktes). Damit die für die Beurteilung der Verfügbarkeit unerlässliche Prognose der Arbeitslage nicht durch Momentaufnahmen bedingte Zufallsergebnisse zeitigt, macht die Rspr. den Ausschluss der Verfügbarkeit nicht bevorrechtigter ausländischer Arbeitnehmer davon abhängig, dass Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes über den Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der Arbeitslosmeldung erfolglos geblieben sind.
Das BSG beanstandete nicht, dass dem Kläger während der einjährigen Vermittlungsbemühungen kein Vermittlungsvorschlag unterbreitet wurde. In der Prüfzeit anzustellende Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes müssen nicht zum Angebot von Arbeitsplätzen geführt haben. Sie können sich auf gedankliche Operationen beschränken, wenn durch sie gewährleistet wird, dass bei jeder gemeldeten offenen Stelle geprüft wird, ob sie trotz des Vorrangs deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitsuchender mit dem ausländischen Arbeitsuchenden ohne Arbeitserlaubnis besetzt werden kann.