BSG B 7 AL 18/00 R v. 02.08.01 (Vorinstanzen: SG Osnabrück S 12 AL 144/97, LSG Nds. L 7 AL 191/99) Der Kläger, Spediteur mit Firmensitz in Deutschland, überläßt seine LKW zur entgeltlichen Nutzung seit Jahren einer in Polen eingetragenen GmbH, deren Gegenstand Transport- und Speditionsdienstleistungen im Ausland sind. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH ist der Kläger. Bei der GmbH sind in Polen wohnhafte polnische Fahrer angestellt, die im grenzüberschreitenden Verkehr mittels in der BRD zugelassener LKW des Klägers tätig sind.
Nachdem die Arbeitnehmer zunächst nach einer entsprechenden Regelung der AEVO ohne Arbeitserlaubnis tätig waren, vertritt das Arbeitsamt nach einer Änderung der AEVO in 1996 die Ansicht, eine Arbeitserlaubnis sei erforderlich, weil die Arbeitserlaubnisfreiheit nur noch für Arbeitnehmer bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland bestehe, sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen sei.
Das BSG hat die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klage ist mangels Klagebefugnis des Klägers unzulässig. Die begehrte Feststellung, daß die 14 Arbeitnehmer, die bei der Tochterfirma des Klägers mit Sitz in Polen beschäftigt sind, arbeitserlaubnisfrei sind, berührt nicht rechtlich geschützte Interessen des Klägers. Daß er der polnischen Tochterfirma seine LKW überläßt bzw vermietet, begründet allenfalls ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse. Die Klagebefugnis ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger als Prozeßstandschafter der polnischen Tochterfirma angesehen werden könnte. Eine entsprechende Rechtsstellung hätte bereits im Berufungsverfahren behauptet bzw offengelegt werden müssen. Im Revisionsverfahren, in dem sich ein entsprechender Parteiwechsel als Klageänderung darstellt, ist dies jedenfalls nicht mehr zulässig.