BayObLG 3 ObOWi 134/98 v. 25.1.99, NZS 1999, 257, IBIS C1493 Die Arbeitserlaubnis kann nicht auf bestimmte tägliche Arbeitszeiten und, sofern sie nicht Grenzgängern erteilt wird, auch nicht auf bestimmte Arbeitstage beschränkt werden. Die gegen den Gastwirt als Arbeitgeber festgesetzte Geldbuße wegen Beschäftigung einer tschechischen Bedienung zu anderen als in der Arbeitserlaubnis festgesetzten Zeiten war daher aufzuheben. § 285 Abs. 5 SGB III und § 4 ArGV ermöglichen nur eine Befristung der Geltungsdauer der Genehmigung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X für einen bestimmten Zeitraum (gültig bis zu einem bestimmten Datum), vgl. § 4 ArGV: Befristung bis zu drei Jahren.