VGH Ba-Wü 13 S 1542/99 v. 06.03.00, InfAuslR 2000, 286; NVwZ-Beilage I 2000, 125; IBIS e.V. C1569 Leitsätze: "1. War der Ausländer bisher nur im Besitz von bürgerkriegsbedingten Aufenthalts- und Bleiberechten (Aufenthaltsbefugnis, Duldungen), kann die Ausländerbehörde im Rahmen der nach § 5 Nr. 8 AAV erforderlichen Ermessensentscheidungen grundsätzlich auch einwanderungspolitische Erwägungen (Beendigung des Aufenthalts nach Abklingen des Bürgerkriegs, Verhinderung einer Aufenthaltsverfestigung) zu Lasten des Ausländers berücksichtigen. 2. Zugunsten des Ausländers hat die Ausländerbehörde eine durch Besitz einer Arbeitsberechtigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB III (früher § 19 Abs. 6 AFG) dokumentierte besonders nachhaltige Integration in die Arbeitsverhältnisse der BR Deutschland in ihre Ermessenserwägungen einzustellen. 3. Soweit die Ausländerbehörde die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG i.V.m. § 5 Nr. 8 AAV unter Verstoß gegen den Erlass des Innenministeriums Ba-Wü v. 20.11.98 -4-133/7- auf eigene arbeitsmarktpolitische Erwägungen stützt, ist diese ermessensfehlerhaft."
Der VGH hat mit dem Beschluss einem bosnischen Kriegsflüchtling, der in Deutschland seit mehr als 5 Jahren als Krankenpfleger beschäftigt und in Besitz einer unbefristeten besonderen Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung ist, wegen seiner durch den Besitz der Arbeitsberechtigung dokumentierten besonders nachhaltigen Integration in deutsche Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die von ihm beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 10 AuslG (Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme) Abschiebeschutz zugesprochen. Die Abschiebeandrohung ist ermessensfehlerhaft, da die zugrundeliegenden arbeitsmarktpolitischen Erwägungen nach dem Erlass des Innenministeriums Ba-Wü allein Aufgabe der insoweit sachnäheren Arbeitsverwaltung sind.
im Ergebnis ebenso VGH Ba-Wü 13 S 1026/99 v. 10.03.00, InfAuslR 2000, 378; NVwZ-Beilage I 2000, 122.