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Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 10 AuslG, AAV bzw. ASAV



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Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 10 AuslG, AAV bzw. ASAV



VG Minden 2 L 490/99 v. 10.5.99, NWVBl. 1999, 401, IBIS C1496 Die Tätigkeit einer indischen Ordensschwester in einem Krankenhaus aufgrund eines Ordensstellungsvertrags ist bei summarischer Rechtsprüfung nach § 9 Nr. 1 ArGV i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG grundsätzlich arbeitserlaubnisfrei und kann deshalb Anlass sein, hierfür eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 10 Abs. 1 und 2 AuslG i.V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAV (Aufenthaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung) zu erteilen. § 5 Nr. 7 AAV dürfte insoweit nur in Ausnahmefällen bedeutsam werden.
Die Ordensschwester erhielt 1994 aufgrund eines Ordensstellungsvertrags eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis als Krankenschwester. Ab 1999 sollte sie aufgrund eines anderen Ordensstellungsvertrags in einem anderen Krankenhaus tätig werden, die Ausländerbehörde versagte ihr die dafür beantragte Aufenthaltsgenehmigung. Der Antrag der Ordensschwester auf vorläufigen Rechtsschutz hatte Erfolg. Zwar steht der Antragstellerin kein strikter gesetzlicher Anspruch auf (weitere) Aufenthaltsgenehmigung zu, die Erteilung steht aber im pflichtgemäßen Ermessen. Da der Antragsgegner, obwohl die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAV erfüllt sind, kein Ermessen ausgeübt hat, sind die Versagensgründe aller Wahrscheinlichkeit nach schon deshalb rechtswidrig.
Nach § 9 Nr. 1 ArGV bedürfen die in § 5 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Personen keiner Arbeitsgenehmigung. Nr. 3 des § 5 Abs. 2 BetrVG spricht von Personen, deren Tätigkeit nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser Art bestimmt ist. Dies dürfte auf die Antragstellerin angesichts des lediglich gezahlten Taschengeldes zutreffen. Sollten Dritte finanzielle Vorteile erhoffen, wäre dies nach den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAV unerheblich. § 6 Abs. 1 AAV hat als für den betroffenen Ausländer günstigere, weil mit geringenen Voraussetzungen (Arbeitserlaubnisfreiheit) verbundene Regelung aus Gründen der Normenkonkurrenz Vorrang vor § 5 Nr. 7 AAV. Eine Rechtsänderung hat es in jüngster Zeit bezogen auf die hier interessierenden Normen nicht gegeben, deshalb ist nach wie vor aussagekräftiges Indiz, dass das Arbeitsamt in seiner Stellungnahme vom 21.11.94 die Tätigkeit als arbeitserlaubisfrei bezeichnet hat. Die gegenteilige Stellungnahme des Arbeitsamtes vom 8.1.99 beruht allein auf einer (angeblich "in Übereinstimmung mit dem BMA" stehenden) geänderten Rechtsauffassung zum Umfang dessen, was indischen Ordensschwestern an Tätigkeiten im Bundesgebiet erlaubt werden soll. An der generellen Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG (i.V.m. § 9 Nr. 1 ArGV und § 6 Abs. 1 Satz 1 AAV) ändert sich auch bei Zugrundelegen einer solchen geänderten Rechtsauffassung nichts. Auch § 5 Nr. 7 Halbs. 2 ASAV ist hier nicht einschlägig, weil diese Norm nur Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland betrifft.

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