§ 285 Abs. 1 Ziffer 1 SGB III sollen Arbeitserlaubnisse zwar nur erteilt werden, wen sich nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich Beschäftigungsstruktur und Wirtschaftszweigen nicht ergeben. Ein Ansatzpunkt für eine "Globalsteuerung" unter Bezugnahme auf das Einreisedatum enthält aber auch diese Bestimmung nicht.
Allein § 285 Abs. 4 sieht die Möglichkeit vor, die Erteilung der Arbeitserlaubnis von einer bestimmten Aufenthaltszeit des Ausländers abhängig zu machen, Voraussetzung dafür ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der Erlass einer Rechtsverordnung. Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber mit § 3 ArGV Gebrauch gemacht, diese Vorschrift enthält jedoch keine Wartezeit für Asylbewerber. Von der in § 285 Abs. 4 SGB III eingeräumten Möglichkeit einer Stichtagsregelung hat der Verordnungsgeber nicht Gebrauch gemacht.
Da der Gesetzgeber Stichtags- oder Wartezeitregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ausdrücklich vom Erlass einer Rechtsverordnung abhängig gemacht hat, ist ausgeschlossen, dass das BMA eine solche im Rahmen seiner Fachaufsicht als Weisung erlassen dürfte (im Ergebnis ebenso: Bericht der Bundesausländerbeauftragten über die Lage der Ausländer, Februar 2000, 4.3.5; SG Münster S 1 S/Ar 6/98 v. 30.6.98). Die entsprechende Weisung des BMA ist rechtswidrig, das Arbeitsamt kann die Ablehnung nicht auf die Weisung stützen. Da das Arbeitsamt davon ausgegangen ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht vorlägen, hat sie die Erlaubnis abgelehnt, ohne ihr Ermessen zu betätigen. Auf die pflichtgemäße Ermessensausübung hat der Kläger gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I einen Anspruch. Damit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.