SG Münster S 3 AL 62/98 Urteil v. 11.8.99; NZA-RR 2000, 97; InfAuslR 2000, 90; IBIS C1485 Die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis unter Hinweis auf den Blüm-Erlass (Asylsuchender, Einreise nach dem 15.5.97) ist nicht rechtmäßig. Obwohl die ursprüngliche Arbeitserlaubnis nicht mehr begeht wird, hat der bereits zweimal mit dieser Begründung abgelehnte Antragsteller ein diesbezügliches Feststellungsinteresse, da die Gefahr besteht, dass das Arbeitsamt auch weitere Anträge mit derselben Begründung ablehnt. Die Weisung steht nicht im Einklang mit der Ermächtigungsungsnorm § 288 Abs. 2 i.V.m. § 285 Abs. 4 SGB III. Eine Weisungsbefugnis ergibt sich aus § 288 Abs. 2 nur für die Durchführung des Gesetzes. Eine Befugnis, durch Weisung eine Personengruppe insgesamt von der Anwendung des Gesetzes auszuschließen, ergibt sich daraus nicht. Es kommt daher in jeden Fall darauf an, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer für den begehrten Arbeitsplatz verfügbar sind. Zwar kann die erstmalige Beschäftigung nach § 285 Abs. 4 SGB III von einer bestimmten Aufenthaltszeit in Deutschland abhängig gemacht werden. Weder mit der AEVO noch der ArGV hat der Verordnungsgeber davon Gebrauch gemacht, eine solche Regelung zu schaffen. Eine solche Regelung darf nach § 285 Abs. 4 SGB III aber nur durch Verordnung ergehen, nicht durch eine Weisung, die zudem noch vor Inkrafttreten des SGB III erteilt wurde.