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SG Lübeck S 2 S/Ar 64/98 v. 05.01.1999, NZA-RR 2000, 98; Arbeit und Recht 2000, 113 mit Anmerkung Dübbers; IBIS R600



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SG Lübeck S 2 S/Ar 64/98 v. 05.01.1999, NZA-RR 2000, 98; Arbeit und Recht 2000, 113 mit Anmerkung Dübbers; IBIS R600, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2641.pdf Der Antragsteller besitzt eine Aufenthaltsgestattung. Er reiste im Januar 1998 ein und beantragte Asyl. Im November 1998 beantragte er eine Arbeitserlaubnis als Aushilfe in einem Möbellager. Das Arbeitsamt lehnte dies ab, da das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) aufgrund der allgemeinen Arbeitsmarktlage festgelegt habe, dass Asylbewerbern oder geduldeten Ausländern, die nach dem 15.05.1997 eingereist seien, keine Arbeitserlaubnis erteilt werden könne.
Der Antragsteller legte Widerspruch ein und machte geltend, die Weisung sei verfassungswidrig. Da ein Asylverfahren oft jahrelang dauere, sei ein derartiges absolutes Arbeitsverbot weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vereinbar. Ein derart massiver Eingriff in Grundrechte hätte einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Diese sei mit dem Erlass des BMA nicht gegeben. Ein entsprechendes Gesetz wäre auch nicht verhältnismäßig, da die derzeitige gesetzliche Grundlage durch das Vorrangprinzip für Deutsche und Gleichgestellte den Arbeitsmarkt für Deutsche bereits ausreichend schütze.
Das Arbeitsamt führte ergänzend aus, dass im vorliegenden Fall eine Arbeitserlaubnis für eine 620,- DM-Beschäftigung beantragt worden sei. Es liefe dem Zweck des Instruments ”Arbeitserlaubnis” zuwider, wenn es trotz eines vorhandenen Potentials bevorrechtigter inländischer Arbeitsuchender möglich wäre, durch Gestaltung der Arbeitsbedingungen (geringfügige Beschäftigung) den Vorrang für die Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer zu umgehen und die Arbeitserlaubnis an ausländische Arbeitnehmer zu erteilen.
Das Gericht hält eine Entscheidung im Eilverfahren für erforderlich, weil die Verweigerung der Arbeitserlaubnis den Antragsteller weiterhin sozialhilfebedürftig macht. Maßgebend ist zudem, dass die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu den zentralen Faktoren der Persönlichkeitsentfaltung gehört und von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Die Vorenthaltung vorläufigen Rechtsschutzes würde dem Antragsteller angesichts seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation einen schweren und unzumutbaren Nachteil zufügen.
Die Weisung des BMA stehe nicht im Einklang mit § 288 Abs. 2 i. V. m. § 285 Abs. 4 SGB III. Nach § 288 Abs. 2 SGB III sei das BMA zwar zur Erteilung von Weisungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt. Die hier umstrittene Weisung stelle jedoch einen massiven Eingriff in Grundrechte dar und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage. Zwar könne nach § 285 Abs. 4 SGB III für die erstmalige Beschäftigung die Erteilung der Arbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen durch Rechtsverordnung davon abhängig gemacht werden, dass sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfe, erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat oder vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich des Gesetzes eingereist sei. Spezielle Wartezeiten für Ausländer im Asylverfahren seien jedoch nicht in § 285 Abs. 4 SGB III aufgenommen worden. Die Weisung stelle sich daher als rechtswidrig dar
Anmerkung: Die Entscheidung bezieht sich noch auf die frühere AEVO und nicht auf die seit 18.9.1998 geltenden ArGV; hinsichtlich der Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber hat sich insoweit durch die ArGV jedoch nichts geändert.

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