Arbeitsverbotserlass für nach 15.05.97 eingereiste Flüchtlinge
(Vorbemerkung: Der Erlass wurde mit Wirkung vom 08.01.2001 aufgehoben, vgl. dazu Bundesanstalt für Arbeit, Weisung vom 08.01.2001, Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung, download unter www.integrationsbeauftragte.de/aktuell/index.stm...) SG Itzehoe S 1 S/Ar 6/98 v. 30.6.98, IBIS C1360 Anspruch auf Arbeitserlaubnis für Asylbewerber auch bei Einreise nach dem 15.5.1997. Die interne Weisung des Bundesarbeitsministerium an die Arbeitsämter, generell keine Arbeitserlaubnisse bei Einreise nach dem 15.5.97 zu erteilen, ist rechtswidrig, da sie von der AEVO nicht gedeckt ist. Das SG hat dem türkischen Asylbewerber eine Arbeitserlaubnis als Hilfskoch/Dönerschneider zugesprochen.
Ebenso SG Itzehoe S 1 S/AL 14/99 v. 1.4.99, IBIS R3188.