LSG NRW L 1 AL 2/02, U.v. 16.06.03, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2642.pdf
Härtefallarbeitserlaubnis für Tätigkeit als Hilfskraft im Sonnenstudio für einen 1974 oder 75 geborenen, 1986 eingereisten Palästinenser aus dem Libanon mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.
Die für ausländische Arbeitnehmer allgemein gültigen Verhältnisse begründen einen Härtefall nicht und besondere Verhältnisse nur, wenn sie stärkeres Gewicht haben als der Vorrang deutscher und gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer. Bei der Interessenabwägung sind vor allem die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung zu beachten (vgl. Hammbüchen/Arnold/Richter, Das Arbeitserlaubnisrecht, in Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, § 6 E Rn 266-268).
Allein dem langjährigen Aufenthalt kann vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil der Kläger diesen durch Einreise unter falschem Namen und Nichtvorlage seines Passes selbst mitverursacht hat. Allerdings sind diese Umstände spätestens seit November 1995 entfallen. Nach BSGE 65, 126, 133 kann eine besondere Härte angenommen werden, wenn 8 Jahre Aufenthalt nach Vollendung des 15. Lebensjahres abgelaufen sind und feststeht, dass der Kläger das Inland nicht verlassen muss.
Unabhängig vom inzwischen 17-jährigen Aufenthalt des Klägers darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er auch in absehbarer Zukunft keine realistische Möglichkeit besitzt, in den Libanon zurückzukehren. Eine 1996 vorgenommener Abschiebeversuch in den Libanon scheiterte, weil die Einreise nicht gestattet wurde. Der Kläger nimmt seit vielen Jahren Sozialhilfe in Anspruch, obwohl er seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft verdienen könnte. Folgte man der Auffassung des Arbeitsamts, könnte dem Kläger niemals erlaubt werden, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Dies widerspricht dem Schutz der Menschenwürde aus Artikel 1 GG (vgl. LSG Berlin v. 17.08.01, Die Sozialgerichtsbarkeit 2001, 679)
Hinzu kommt, dass der Kläger in Deutschland weitgehend integriert ist. Er spricht einwandfrei Deutsch und lebt hier seit einigen Jahren vollständig akzeptiert. Seine Straftaten sind dagegen größtenteils jugendbedingt. Seit Jahren ist der Kläger nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass von einer sozialen Integration ausgegangen werden kann.
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