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LSG Berlin L 8 B 91/01 AL ER, B.v. 20.08.03, InfAuslR 2003, 449



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LSG Berlin L 8 B 91/01 AL ER, B.v. 20.08.03, InfAuslR 2003, 449 Härtefallarbeitserlaubnis für einen in Jugoslawien als Dachdecker ausgebildeten Asylbewerber, dem bereits früher - bei ebenfalls angespannter Arbeitsmarktlage am Bau - Erlaubnisse (als Vorarbeiter) für eine ähnliche Beschäftigung erteilt worden waren. Zwar ist zweifelhaft, in welchem Maße die beim Arbeitsamt statistisch erfassten Arbeitnehmer für diese Tätigkeit ebenfalls in Betracht kommen, und die Gründe der Nichteinstellung der vom Arbeitsamt für die Stelle vorgeschlagenen 12 Bewerber sind beim Arbeitsamt mit einer Ausnahme auch nicht näher dokumentiert. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Bewertung.

Der Antragsteller kann die Arbeitserlaubnis aufgrund in seiner Person liegenden Besonderheiten aus Härtegründen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ArGV) beanspruchen, weil aufgrund früherer erlaubter umfänglicher und qualifizierter Beschäftigung bereits eine weitgehende soziale Integration vorliegt, die sich auch in einem Anspruch auf Arbeitslosenleistungen ausdrückt. Hinzu kommt als entscheidende Besonderheit die Betreuung seiner pflegebedüftigen Mutter, die auf ihn angewiesen ist, sowie seine psychische Erkrankung, wobei nach der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung eine Arbeitsaufnahme dem Gesundheitsprozess dienlich ist. Die Situation des Antragstellers stellt sich mithin nicht so dar, wie sie bei einer Vielzahl von Ausländern vorliegt und die die Annahme einer Härte typischerweise nicht zuließe.



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