SG Berlin S 51 AL 2850/00ER B.v. 18.09.01, NZA-RR 2002, 484; IBIS C1697, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1697.pdf Arbeitserlaubnis für einen im Nov. 1991 eingereisten jugoslawischen Asylbewerber, über dessen Asylantrag noch nicht abschließend entschieden ist. Der Antragsteller ist gelernter Dachdecker und war mit Erlaubnis des Arbeitsamtes von 1992 bis 1997 mit ein paar Monaten Unterbrechung bereits tätig.
Es bestehen wesentliche Zweifel, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Der Vortrag des Arbeitgebers, dass die vom Arbeitsamt vorgeschlagenen 12 Bewerber nicht den fachlichen Anforderungen genügten ist nicht widerlegt. Dies bedarf weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Auch die Erteilung einer Härtefallarbeitserlaubnis kommt in Betracht. Zu berücksichtigender Härtegesichtspunkt ist zunächst der lange Aufenthalt, ohne dass ein Zeitpunkt einer Entscheidung über sein seit 1996 beim VG anhängiges Asylverfahren absehbar ist. Zudem hat der Antragsteller bereits Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, seine Integration ist damit bereits vorangeschritten. Ihm für die Zukunft den Zugang zum Arbeitsmarkt zu versperren stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar und widerspricht einem sozialwürdigen Dasein. Zum anderen kann das Gericht die Bescheinigung der AK über eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht außer Betracht lassen. Zwar reicht die Bescheinigung inhaltlich nicht, um einen Härtefall anzunehmen, jedoch sind danach weitere Ermittlungen angezeigt, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände das Individualinteresse des Antragstellers an der Arbeitserlaubnis u.a. wegen der Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Einschränkung überwiegt.
Die Folgenabwägung im Rahmen des Eilverfahrens fällt zugunsten des Antragstellers aus. Stellt sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass doch bevorrechtigte Arbeitnehmer verfügbar sind und kein Härtefall vorliegt, verliert der Antragsteller den Arbeitsplatz und der Arbeitgeber muss einen anderen Arbeitnehmer einstellen. Ergeht die Anordnung nicht, ist eine schnelle Besetzung und damit der angebotene Arbeitsplatz gefährdet, denn es besteht die realistische Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber sich unternehmerisch für die Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes entscheidet, weil er keine den Anforderungen entsprechende Fachkraft findet und somit weder der ein bevorrechtigter Arbeitnehmer von dem Arbeitsangebot profitieren kann noch der Kläger sein Hauptsacheverfahren letztlich fortführen kann, weil er sein Klageziel wegen Wegfall des Arbeitsplatzes nicht mehr erreichen kann. Der Umstand, dass er sich von April bis jetzt nicht für einen anderen Arbeitnehmer entschieden hat, gewährleistet nicht, dass er den Arbeitsplatz auch weiterhin - über Monate! - vakant hält. Hinzu kommt, dass der Antragsteller aktuell Arbeitslosenhilfe bezieht und damit Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug des Antragstellers beendet wird.
Wegen der Effektivität des Rechtsschutzes steht der Entscheidung hier auch nicht der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, denn eine vorläufige Entscheidung, die nicht die Hauptsache vorwegnimmt, lässt sich im vorliegenden Fall nicht finden und bei einer Ablehnung drohen dem Antragsteller Nachteile, die nicht mehr ausgeglichen werden können, nämlich der Verlust des begehrten Arbeitsplatzes.
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