SG Berlin S 56 AL 1440/01, U.v. 05.03.02, IBIS C1703 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1703.pdf Härtefallarbeitserlaubnis für einen Asylbewerber nach neuneinhalb Jahren andauernden, seit 1995 beim VG anhängigen Asylverfahren, ruhender aber ständig kontrollbedürftiger nach Auffassung des Krankenhauses im Herkunftsland nicht behandelbarer Krebserkrankung, auch angesichts der politischen Verhältnisse in Zaire nicht zumutbarer Rückkehr, Erfordernis seine hier lebende Familie zu unterhalten, unter Hinweis auf die Rspr. des BSG (U.v. 17.10. 1990 11 RAr 129/89 und U.v. 08.06.89 7 RAr 114/88), das Menschenwürdeprinzip (Art. 1 GG), sowie die Sechsjahresfrist des § 286 GB III für eine arbeitsmarktunabhängige Arbeitserlaubnis für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis.