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LSG Berlin L 4 AL 16/00, U.v. 17.08.01, InfAuslR 2002, 44; EZAR 310 Nr. 7; IBIS C1689



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LSG Berlin L 4 AL 16/00, U.v. 17.08.01, InfAuslR 2002, 44; EZAR 310 Nr. 7; IBIS C1689, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1689.pdf , Vorinstanz SG Berlin S 58 AL 2727/99

Leitsätze: "1. Für die Entscheidung, ob eine besondere Härte im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ArGV vorliegt (Härtefall-Arbeitserlaubnis) sind vor allem die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Werteordnung zu beachten.

2. Der generelle Ausschluss jeder Möglichkeit, sich und seiner Familie selbstverantwortlich eine Lebensgrundlage zu schaffen, widerspricht dem Schutz der Menschenwürde (Art. I Abs. I GG).

3. Macht die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG abhängig von der „wirtschaftlichen Integration" eines Ausländers, der sich seit vielen Jahren mit seiner Familie nur geduldet (§ 55 AuslG) in Deutschland aufhält, für den keine Ausreisemöglichkeit besteht und dessen Abschiebung nicht betrieben wird (staatenloser Palastinenser aus dem Libanon), so ist dies ein für die Annahme einer besonderen Härte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ArGVerheblicher Belang."

Das LSG hat mit dem Urteil einem Palästinenser, der mit Frau und neun Kindern seit April 1990 in Berlin lebt, eine Härtefallarbeitserlaubnis zugesprochen. "Dabei geht der Senat davon aus, das es kaum mit dem Gebot der Menschenwürde vereinbar sein dürfte, eine vielköpfige Familie über mehr als ein Jahrzehnt im Bundesgebiet verbleiben zu lassen, ohne den Aufenthalt hinreichend zu legalisieren, obwohl das AuslG in § 30 Abs. 4 einen möglichen Aufenthaltstitel bereithält, während gleichzeitig Abschiebungsbemühungen nicht an den Tag gelegt werden. Ein solcher Zustand ist unhaltbar."



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