SG Berlin S 63 AL 3134/01 U.v. 08.02.01, InfAuslR 2002, 47 Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung aus Härtegründen nach § 1 Abs. 2 ArGV für einen pakistanischen Asylbewerber mit seit 10 Jahren andauerndem Asylverfahren. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde ist es nicht in Einklang zu bringen, dass dem Kläger über einen so langen Zeitraum die Möglichkeit verwehrt wird, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten, und er stattdessen gezwungen wird, von staatlicher Fürsorge abhängig zu bleiben. Es ist auch nicht ausreichend, den Kläger auf die Möglichkeit einer konkreten Arbeitserlaubnis zu verweisen. Der Kläger hat vorgetragen, dass eine Vielzahl potentieller Arbeitgeber nicht bereit ist, die teilweise mehrmonatige Verfahrensdauer eines Einzel-Antragsverfahrens abzuwarten, sondern stattdessen den Arbeitsplatz anderweitig besetzen.