Eine Auflage zur Duldung, mit der die Erwerbstätigkeit verboten wird, ist rechtswidrig, wenn sie nicht schriftlich begründet wird. Nebenbestimmungen zur Duldung sind keine Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
VGH Ba-Wü 11 S 1795/03, B.v. 25.09.03, InfAuslR 2004, 70 Die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" zur Duldung des aus dem Kosovo stammenden Antragstellers ist zulässig. Das Verbot einer Erwerbstätigkeit steht im Ermessen der Behörde (§ 56 Abs. 3 S. 3 AuslG). In der Rspr. ist anerkannt, dass es der Intention des AuslG entspricht, den Aufenthalt eines geduldeten Ausländer so auszugestalten, dass eine - seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet unter Umständen hindernde - (auch nur faktische) Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebehindernisses die Ausreisepflicht ohne Verzug durchsetzen zu können. Bei abgelehnten Asylbewerbern besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse daran, dass sie nach Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen. Dem steht nicht entgegen, das der Antragsteller überwiegend beschäftigt gewesen und in Deutschland tatsächlich integriert sei. Sein Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen und auch aufgrund anderer Bleiberechtsregelungen steht dem Antragsteller kein Aufenthaltsrecht zu. Eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung kann während des Aufenthaltes eines Ausländers, der sich geduldet und somit nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, grundsätzlich nicht erfolgen.