OVG NRW, 18 B 2511/02, B.v. 08.08.03, EZAR 632 Nr. 37; NVwZ-Beilage I 2004, 18; www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4941.rtf
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die zur Duldung verfügte Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Der Widerspruch ist nicht, wie Nr. 71.3 AuslG-VwV klarstellt, durch § 71 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen. Schon der Wortlaut des § 71 Abs. 3 AuslG schließt den Widerspruch lediglich gegen die Versagung der Duldung aus. Damit soll die Durchsetzung der Aufenthaltsbeendung beschleunigt werden. Für den Beschleunigungsgedanken besteht jedoch kein Raum mehr, wenn die Duldung selbst nicht im Streit steht.
Der Widerspruch hat auch nicht bereits per Gesetz die aufschiebende Wirkung ausgelöst. Bei der Auflage handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, für die nach NRW-Landesrecht aufgrund § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist (§ 8 AG VwGO NRW).
Die Beschwerde ist jedoch insoweit begründet, als sich die Auflage wegen Ermessensnichtgebrauch seitens des Antragsgegners als rechtswidrig erweist. Der Antragsgegner hat die Auflage nicht begründet. Einer Begründung bedurfte es jedoch, weil die Auflage nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG im Ermessen liegt.
An einer nachträglichen Begründung (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW) fehlt es ebenfalls. Der Antragsgegner hat in seinem an das VG gerichteten Schriftsatz lediglich die gesetzlichen Bestimmungen zitiert und ausgeführt, der Antragstellerin die Gründe für "eine Änderung einer Duldung" mündlich mitgeteilt zu haben. Das reicht nicht, weil eine Beschränkung der Duldung und deren Begründung der Schriftform bedürfen (§§ 66 Abs. 1 AuslG, 39 Abs. 1 VwVfG NRW).
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