LSG NRW L 9 B 90/03 AL ER, IBIS M4777, B.v. 09.02.04, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4777.pdf Der Antragsteller darf keine Arbeitserlaubnis erteilt werden, weil seiner Duldung die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" beigefügt ist. Seine Abschiebung ist nicht möglich, weil er sich weigert, die seitens des iranischen Generalkonsulats verlangte Erklärung zu unterzeichnen, freiwillig in den Iran zurückzukehren. Beim Verwaltungsgericht wurde gegen das ausländerrechtliche Erwerbsverbot Klage eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Nach der Rspr. des OVG NRW (B.v. 08.08.03 - 18 B 2511/02) sind eine Duldung und die ihr beigefügte Auflage des Verbots einer Erwerbstätigkeit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, bei der nach NRW-Landesrecht der gegen das Erwerbsverbot eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die der Duldung beigefügte Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" entfaltet daher (anders als in Ba-Wü, vgl. LSG Ba-Wü L 3 AL 4494/00 ER - B v. 29.01.01) im Rahmen des § 285 Abs. 5 SGB III Tatbestandswirkung, so dass ihre Rechtmäßigkeit nicht im Arbeitsgenehmigungsverfahren überprüft werden kann (BSG SozR 4100 § 19 Nr. 1 und 3).
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