VGH Ba-Wü 11 S 2212/00 B.v. 10.09.01, InfAuslR 2002, 21; NVwZ-Beilage I 2001, 41 Der Regelversagungsgrund der nicht ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann einem Aufenthaltsbegehren nicht entgegenstehen, wenn die Ausländerbehörde selbst die Aufnahme einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit untersagt und damit die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch ein eigene Erwerbstätigkeit des Ausländers ausgeschlossen hat.
Der VGH hat einer als Asylbewerber abgelehnten kurdischen Familie aus dem Libanon mit ungeklärter Staatsangehörigkeit Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 AuslG zugesprochen. Der Versagungsgrund des Bezugs von Leistungen nach AsylbLG steht dem Aufenthaltsbegehren nicht entgegen, weil die Ausländerbehörde selbst die Erwerbstätigkeit untersagt hat (vgl. auch zur Abweichung vom Regelversagungsgrund Obdachlosigkeit bei Verpflichtung zur Wohnungsname in einer Obdachlosenunterkunft VGH Ba-Wü 1 S 103/96 InfAuslR 1998, 78). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Ausländerbehörde in Aussicht gestellt hat, das zur Duldung verfügte ausländerrechtliche Arbeitsverbot aufzuheben, wenn [nur] die Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden und sich der Sozialhilfebezug verringert (vgl. VGH Ba-Wü 13 S 413/00 InfAuslR 2001, 169). Ebensowenig ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich erheblich, ob das Verbot einer Erwerbstätigkeit rechtmäßig verfügt wurde.
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