VG Schleswig-Holstein 9 A 102/01, U.v. 09.04.01, bestätigt durch OVG Schleswig-Holstein 4 L 82/01, U.v. 07.06.01, beide zusammen = IBIS M0757; Asylmagazin 7-8/2001, 40, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M0757.pdf
Das Verbot einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für Konventionsflüchtlinge ist gemäß § 14 AuslG zulässig, vgl. Ziffer 30.0.1.3 VwV AuslG zu § 30 AuslG. Das Verbot verstößt nicht gegen Art 18 GK, da das Verbot nicht gegen die nach Art. 6 GK gebotene Gleichbehandlung mit vergleichbaren Ausländergruppen verstößt. Die unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die nach Art. 16a GG bzw. gemäß GFK anerkannt wurden, ist nach Auffassung des OVG vom Gesetzgeber gewollt.
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