SG Saarland S 13 ER 103/01 AL, B.v. 19.07.01, IBIS M1067, Asylmagazin 10/2001, 47.Die Entscheidung der Ausländerbehörde über das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 1a AsylbLG entfaltet gegenüber dem Arbeitsamt Tatbestandswirkung unabhängig davon, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde der Sach- und Rechtslage entspricht. Das Arbeitsamt hat insoweit keine eigene Prüfkompetenz, die Arbeitsgenehmigung ist gemäß § 5 Nr. 5 ArGV zwingend zu versagen.
LSG Saarland L 6 B 8/01 AL. B.v. 08.01.02, InfAuslR 2002, 193; IBIS M2019www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2019.pdf Stellt die Ausländerbehörde durch Verwaltungsakt fest, dass die Voraussetzungen des § 1 a AsylbLGvorliegen, ist das Arbeitsamt aufgrund der Tatbestandswirkung dieser Feststellung im Rahmen des § 5 Nr. 5 ArGV daran gebunden und darf keine Arbeitserlaubnis erteilen; die Änderung eines Zusatzes auf dem Ausweisersatz kann ein Verwaltungsakt sein. Rechtsschutz gegen die als Vermerk in die Duldung eingetragene Auskunft der Ausländerbehörde ist im Verwaltungsrechtsweg möglich, da es sich bei dem Eintrag in die Duldung um einen Verwaltungsakt handelt.
Anmerkung: diese Entscheidung ist schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil nicht die Ausländerbehörde, sondern primär das Sozialamt über das Vorliegen eines Tatbestandes nach §1a AsylbLG zu entscheiden hat. Nach der einschlägigen Kommentierung zu § 1a AsylbLG entfalten die diesbezüglichen Feststellungen der Ausländerbehörde aber schon gegenüber dem Sozialamt keine tatbestandliche Bindungswirkung. Vgl. hierzu auch SG Berlin, InfAuslR 1999, 210, IBIS e.V. C1491, das bezweifelt, dass § 5 Nr. 5 ArGV überhaupt von der Ermächtigungsnorm im SGB III gedeckt ist, sowie die 16 Kammer des SG Saarland in InfAuslR 2001, 87, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R8638.pdf, die im Falle eines gegen entsprechende Behauptungen der Ausländerbehörde anhängigen Rechtschutzverfahrens eine Arbeitsgenehmigung zugesprochen hat.
Zumindest in den Fällen einer nur behördeninternen Mitteilung über das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 1a (ohne Eintrag in die Duldung) ist auch die Anfechtbarkeit auf dem Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.