VG München M 7 S 99.4357 v. 8.11.99, NVwZ-Beilage I 2000, 43; IBIS C1533 (rechtskräftig, der VGH Bayern hat mit Beschluss 10 ZS 99.3474 v. 25.04.00 den Beschwerdezulassungsantrag abgelehnt). Die mit Sofortvollzug versehene Auflage "Arbeitsaufnahme nicht gestattet" zur Duldung eines bisher erwerbsstätigen abgelehnten Asylbewerbers, der an der Beschaffung von Heimreisepapieren nicht in der erforderlichen Weise mitwirkt, ist zulässig, weil nach Wegfall des Abschiebehindernisses ein öffentliches Interesse daran besteht, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlässt. Wenn der Ausländer sich in Deutschland weiterhin zu wirtschaftlich guten Konditionen aufhalten kann, besteht kein Anreiz, sich die Heimreisepapiere zu beschaffen.