VG Berlin 35 A 756.97 v. 17.6.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1528.pdf Der Widerspruch gegen die Auflage zur Duldung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" hat (unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Auflage, gegen die allerdings mangels nachvollziehbarer sachlicher Gründe erhebliche Bedenken bestehen) nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO – da es sich um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt - aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die Wirkungen der nach § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG ergangene Auflage bis zur Entscheidung über den Widerspruch suspendiert sind. Demnach können den Antragstellern wie bisher Arbeitserlaubnisse nach der AEVO erteilt werden. Das rechtliche Interesse der Antragsteller an dieser Feststellung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt sich daraus, dass die Ausländerbehörde offenbar nicht bereit ist, dem Arbeitsamt gegenüber klarzustellen, dass die Wirkung der Auflage derzeit suspendiert ist, so dass dieses von der irrigen Annahme ausgeht, keine Arbeitserlaubnis erteilen zu dürfen.