VG Gera 4 K 328/10-Ge, U.v. 19.10.11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2406.pdf Rechtswidrigkeit der Widerspruchsgebühr (hier 50 Euro nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV) für den Widerspruch gegen eine Erwerbsverbotsauflage zur Duldung bei Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG, 53 Abs. 2 AufenthV - Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen.
Literatur und Materialien:
Leineweber, H., Die Beschäftigung von geduldeten Ausländern seit Inkrafttreten des ZuwG, InfAuslR 2005, 302
Bartelheim, B. Die Anwendung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auf Rücknahme und Widerruf der Beschäftigungserlaubnis nach § 10 BeschVerfV, InfAuslR 2005, 458
Stiegler, K. P.,Duldung und Erwerbstätigkeit - Arbeitsverbot auf Umwegen? Asylmagazin 6/2005, 5, www.asyl.net
Zühlcke, J., Karlsruhe, "Die Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung nach dem neuen Zuwanderungsrecht" in ZAR 2005, 317. Regierungsrat Dr. Jochen Zühlcke versucht, aus allgemeinen ordnungspolitischen Erwägungen weitgehende, über die in § 11 BeschVerfV genannten Tatbestände hinausgehende ausländerrechtliche Beschäftigungsverbote für Geduldete zu rechtfertigen.