EuGH C- 294/06, U.v. 24.01.08, Payir, Öztürk, Akyüz, InfAuslR 2008, 149 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2141.pdfNeben dem Studium erwerbstätige Ausländer mit befristetem Aufenthalt als Studierende sowie Ausländer mit befristetem Aufenthalt für eine Tätigkeit als Au Pair können die Eigenschaft als Arbeitnehmer nach den Kriterien erfüllen, die der EuGH bisher für die Arbeitnehmereigenschaft gestellt hat. Die die Arbeitnehmereigenschaft von Au Pairs sowie neben dem Studium erwerbstätiger neuer Unionsbürger ausschließenden Durchführungsanweisungen der Arbeitsagentur zur BeschVerfV dürften insoweit obsolet sein. Die entsprechenden Zeiträume rechnen mit für die 12 Monatsfrist der Zulassung zum Arbeitsmarkt, nach deren Ablauf neue Unionsbürger einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang beanspruchen können.
VG Magdeburg 3 B 225/07 MD, B.v. 10.04.08, InfAuslR 2008, 259 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13014.pdf Bei einem anhängigen Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gilt ein Aufenthaltstitel gem.