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VG Mainz 8 K 1552/98.MZ v. 19.02.99



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VG Mainz 8 K 1552/98.MZ v. 19.02.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1487.pdf Die Beweislast für Kostenerstattungsforderungen nach § 7 Abs. 1 trägt das Sozialamt. Bloße Mutmaßungen über Einkommen aus illegaler Erwerbstätigkeit reichen nicht aus.
VG Frankfurt/M 8 G 2158/99 v. 04.08.99, NVwZ-Beilage I/2000, 31; GK AsylbLG § 7 VG Nr. 14; IBIS e.V. C1526 Gebührenforderungen für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften können mit In-Kraft-Treten des AsylbLG nicht mehr auf landesgesetzliche Regelungen gestützt werden. § 7 AsylbLG rechtfertigt das Verlangen nach Kostenerstattung nur, wenn der Leistungsberechtigte während des Zeitraums der Unterbringung Einkommen oder Vermögen hatte. Die Vorschrift ermöglicht kein Verlangen nach nachträglicher Kostenerstattung, wenn der Leistungsberechtigte erst nach Verlassen der Unterkunft über Einkommen verfügte.
Für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG können Gebührenforderungen nicht auf § 7 AsylbLG gestützt werden, dies gilt auch dann, wenn im betreffenden Zeitraum anstelle der Leistungen nach § 2 rechtswidrig nur Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG gewährt wurden.

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