OLG Frankfurt/Main, 1 Ss 28/96, U.v. vom 11.10.96, StV 1996, 651; NJW 1997, 1647; IBIS e.V. C1669 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1669.pdf; zusammenfassende Pressemitteilung des OLG Frankfurt unter www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/pressem96/OLG/vernehmung.html
§ 81a STPO rechtfertigt nicht das gewaltsame Beibringen eines Brechmittels. Denn dabei handelt es sich weder um eine körperliche Untersuchung noch um einen körperlichen Eingriff, der von einem Arzt im Sinne dieser Norm zu Untersuchungszwecken vorgenommen wird. Die zwangsweise Verabreichung eines Brechmittels verstößt weiterhin gegen den Grundsatz der Passivität. Denn sie soll den Beschuldigten zwingen, aktiv etwas zu tun, wozu er nicht bereit ist, nämlich sich zu erbrechen. Das rechtsgrundlose zwangsweise Verabreichen von Brechmitteln verstößt schließlich gegen die Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürdeund gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten. Aus dem Beweiserhebungsverbot und den konkreten weiteren Umständen des Einzelfalles folgt ein Verwertungsverbot. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, mittels Gewaltanwendung einer erheblichen (oder auch nur vermeintlichen) Gesundheitsgefahr entgegen zu wirken, die durch inkorporierte Rauschgiftbehältnisse entstehen könnte.