VGH Ba-Wü 13 S 2667/00, B.v. 21.02.01, InfAuslR 2003, 112Ein gewichtiger Grund für den Erlass der Einbürgerungsgebührliegt vor, wenn der Einbürgerungsbewerber mittellos ist.
OVG Lüneburg, 4 LB 79/02, Urteil vom 26.06.02, info also 2002, 273; FEVS 54, 121 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2050.pdf Muss ein Sozialhilfe beziehender Ausländer für seine Einbürgerung eine Verwaltungsgebühr in nicht unerheblicher Höhe (hier: 100.- DM) entrichten, kann das einen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Leistung aus "besonderem Anlass" (§ 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG) begründen. (für Fälle, in denen die vor dem 01.01.2000 geltende Fassung des § 90 AuslG anzuwenden ist).