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OLG Brandenburg 8 Wx 20/02, B.v. 05.02.02, InfAuslR 2002, 481



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OLG Brandenburg 8 Wx 20/02, B.v. 05.02.02, InfAuslR 2002, 481 Ein Rechtsschutzinteresse, die Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft festzustellen, besteht auch dann, wenn zwar die Haftanordnung unanfechtbar geworden ist, der Betroffene aber in den Vorinstanzen erfolglos einen Aufhebungsantrag gestellt hat.

Bei aus der Abschiebehaft gestelltem Asylantrag endet die Haft kraft Gesetzes spätestens 4 Wochen nach Eingang des Asylantrags beim BAFl. Ob das Bundesamt den Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt hat ist unerheblich, wenn der Bescheid dem Betroffenen nicht vor Ablauf der Frist zugestellt wird.


BGH V ZB 49/02, B.v. 21.11.02, InfAuslR 2003, 202 Zu den Anforderungen an ein beim Abschiebehaftrichter gestelltes Asylgesuch www.bundesgerichtshof.de

Leitsätze: 1. Die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ausländers setzt einen förmlichen Asylantrag voraus.

2. Ein Asylgesuch setzt mehr als die bloße Verwendung des Wortes "Asyl" voraus; hinzutreten müssen Erklärungen des Betroffenen oder sonstige tatsächliche Umstände, die erkennen lassen, daß er Schutz vor einer aus seiner Sicht gegebenen politischen Verfolgung sucht.



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