OVG Hamburg 4 Bs 66/06, B.v. 26.04.06, InfAuslR 2006, 369; Asylmagazin 9/2006, 29, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8497.pdf
Anspruch auf Duldung für einen ein ausreispflichtigen, zuletzt in L. (Rh-Pfalz) registrierten, tatsächlich in Hamburg zusammen mit seinem Kind und dessen (deutscher) Mutter lebenden Ausländer. Die Hamburger Ausländerbehörde ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3a HmbVwVfG für die Entscheidung örtlich zuständig, wenn der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hat.
Trotz Verstoßes gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung kann ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, wenn der Ausländer wegen der Art des Abschiebungshindernisses - hier wegen der Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Kind - einen Anspruch darauf hat, sich gerade an diesem Ort aufhalten dürfen. Dem deutschen Lebenspartner und Elternteil des gemeinsamen deutschen Kindes ist regelmäßig nicht zuzumuten, zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft dem Ausländer in den Bereich seiner räumlichen Aufenthaltsbeschränkung zu folgen.
Ein Ausländer kann nicht darauf verwiesen werden, die Duldung im Bereich seiner räumlichen Aufenthaltsbeschränkung (hier: in L., Rh-Pfalz) zu beantragen verbunden mit einem Antrag, diesen Bereich wieder verlassen zu dürfen, um an anderem Ort (in Hamburg) seine Lebensgemeinschaft mit seinem Kind fortsetzen zu können. Hierin läge eine Aushöhlung und Umgehung der Regelungen über die räumliche Beschränkung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie über das (nur) vorübergehende Verlassen dieses Bereichs nach
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