VG Halle 1 B 25/05 HAL, B.v. 26.05.05www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6806.pdf Länderübergreifende "Umverteilung" eines Ausländers mit Duldung zu deutschem Familienangehörigen durch Erteilung einer weiteren Duldung durch Ausländerbehörde am Wohnort des deutschen Ehepartners in Halle. Zuständig ist die Ausländerbehörde am neuen Wohnort. Regelmäßige "Verlassenserlaubnisses" zum Besuch der Ehefrau reichen nicht aus, um den Schutz des Art. 6 GG zu gewährleisten. Gründe, die den Landkreis Sächsische Schweiz berechtigen würden, das gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erklärende Einvernehmen nicht zu erklären, sind nicht ersichtlich.