VG Gera 4 K 2525/02 GE, U.v. 05.05.03, InfAuslR 2003, 390, IBIS M3930, www.asyl.net Die Ausländerbehörde in Thüringen darf einer abgelehnten Asylbewerberin mangels Zuständigkeit und wegen der rechtlich zwingenden Beschränkung der Duldung auf Thüringen keine weitere Duldung erteilen, wenn die Antragstellerin krankheitsbedingt auf absehbare Zeit reiseunfähig ist und sich deshalb in Hamburg aufhalten muss. Die Klägerin kann aber einen Antrag auf Erteilung einer Duldung - beschränkt auf den jeweiligen Aufenthaltszweck - bei der Ausländerbehörde in Hamburg stellen.