§§ 55, 56 AsylVfG hergeleitet werden. Da die Antragsteller auf dem Landweg eingereist sind, ist § 18a AsylVfG nicht anwendbar. Bei unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat erwirbt der Ausländer eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG aber erst mit Stellung des Asylantrags, d.h. dass - wie der Vergleich mit § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG belegt - die Nachsuche um Asyl bzw. die Meldung als Asylsuchende die Wirkungen der § 55 Abs. 1 S. 1 , 56 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht auszulösen vermag. Zu einer Asylantragstellung, die nach § 14 Abs. 4 AsylVfG bei der der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes hätte erfolgen müssen, ist es hier aber gar nicht mehr gekommen, weil die Antragsteller die Aufnahmeeinrichtung Bayreuth bereits vorher verlassen hatten. Selbst wenn man von einer nach §§ 55, 56 AsylVfG eingetretenen Aufenthaltsbeschränkung ausgehen wollte, wäre diese im Zeitpunkt der Duldungsanträge nicht mehr wirksam gewesen, weil gem. § 67 AsylVfG die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen nach dem Asylgesuch noch keinen Asylantrag gestellt hat.
Schließlich kann der Antragsgegner sich auch nicht auf