OVG Berlin 3 S 2.98 v. 27.3.98, IBIS C1397, EZAR 045 Nr. 8. Ist die Abschiebung erst in drei bis vier Monaten tatsächlich durchführbar, ist eine Duldung zu erteilen, weil der üblicherweise erforderliche Zeitraum überschritten ist.
VG Stade v. 17.9.97 - 5 B 1335/97, IBIS C1372 - Duldung gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für einen Bosnier kroatischer Volkszugehörigkeit aus Zenica.
Unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts von Mai 1997, eine Entscheidung des VG Göttingen vom 20.5.97 (4 B 4215/97), die Zeugenaussagen der in Bosnien tätigen Bärbel Bohley vor dem VG Berlin am 6.8.97 (35 A 1814 und 1815/ 97), den Bericht des UNHCR Sarajewo zur behördlichen Registrierung von Rückkehrern (Stand Mai 1997) und weitere Unterlagen stellt das Gericht fest, es sei ”äußerst fraglich, ob der Antragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt registriert werden wird, wobei nach den vorliegenden Informationen die Chancen für eine Registrierung in einem anderen als dem letzten Wohnort des Antragstellers noch erheblich schlechter sind” (S. 9).
Darüber hinaus hält es das VG unter Bezugnahme auf den erwähnten Bericht des UNHCR Sarajewo für ”äußerst zweifelhaft, ob der Antragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimat die erforderliche Versorgung mit Lebensmitteln erfahren wird”, und äußert ”generell Zweifel, ob eine Unterbringung in einer provisorischen Flüchtlingsunterkunft für das Winterhalbjahr überhaupt möglich ist.” Auch eine medizinische Versorgung des Antragstellers bei einer Rückkehr sei als höchst zweifelhaft anzusehen. Es beständen für den Antragsteller angesichts der Arbeitsmarktsituation in Zenica und angesichts der fehlenden Berufsausbildung keine Möglichkeiten, nach einer Rückkehr die sich für ihn ergebenden Probleme durch eigene Erwerbstätigkeit zu verringern oder auszuschließen.
Darüber hinaus macht das VG in seinem Beschluss ”erhebliche Sicherheitsbedenken” geltend: Von den ca. 200.000 Einwohnern Zenicas seien mehr als 180.000 Bosniaken moslemischen Glaubens. Angesichts der nach wie vor bestehenden Spannungen zwischen den unterschiedlichen Volksgruppen erhebe auch der UNHCR Bedenken gegen eine Abschiebung von Personen in ein Gebiet, in dem ihre Volksgruppe nicht in der Mehrheit sei.
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