Bundesverwaltungsgericht 1 C 3.97 v. 25.09.97, IBIS C1327, EZAR 045 Nr. 7; InfAuslR 1998, 12 Leitsatz: "Für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte."
Eine Duldung ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn eine Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreise des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann (BT-Drs 11/6321 S. 76 zu § 55). Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraumes dies möglich ist.
Die Kläger, in Berlin lebende ehemaligen DDR-Vertragsarbeiter, sind wegen Verkaufs unversteuerter Zigaretten vollziehbar ausreisepflichtig. Mit dem Urteil wurde das Landeseinwohneramt Berlin zur Erteilung von Duldungen verpflichtet, solange die Abschiebung aufgrund der nur schleppenden Umsetzung des Rückführungsabkommens zwischen Bonn und Hanoi tatsächlich nicht möglich ist. Das Landeseinwohneramt hatte nur Grenzübertrittsbescheinigungen erteilt, das OVG Berlin hatte die Erteilung von Duldungen abgelehnt, da die Vietnamesen die Möglichkeit hätten, freiwillig aus Deutschland auszureisen.
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