VG Berlin 35 A 2865.96, B.v. 23.01.97, IBIS e.V.: C1243, InfAuslR 4/97, 182. Dem Antragsteller aus dem Kosovo ist bis zu einer Zustimmung zu seiner Übergabe gemäß Rückübernahmeabkommen eine schriftliche Duldung zu erteilen.
VG Berlin 35 A 294.97 v. 28.5.97, IBIS C1322. Anspruch auf Duldung für bosnische Moslems aus der Republik Srpska gemäß § 54 und § 55.2 AuslG. Inzwischen wird allgemein die Auffassung vertreten, dass eine Rückkehr von Moslems in die Republika Srpska nicht möglich ist. Die von der IMK geforderte besondere Sorgfalt bei der Rückführung von Flüchtlingen aus Srpska kann nach Auffassung des Gerichts nur in der Weise angewandt werden, dass die ausdrückliche und nicht nur die fiktive Zustimmung der bosnischen Behörden zu verlangen ist, und zwar von denjenigen Behörden in Sarajevo, die - anders als die Außenstelle der Botschaft in Berlin - beurteilen können, ob die Aufnahme eines Flüchtlings angesichts des Mangels an Wohnraum erfolgen kann.