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VG Berlin 35 A 3055.94, Urteil v. 27.01.97



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VG Berlin 35 A 3055.94, Urteil v. 27.01.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1239.pdf Bosnische Serben mit einem ju­goslawischen Pass haben als bosnische Staatsangehörige Anspruch auf eine Duldung. Serben, die im Gebiet der früheren jugoslawschen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina geboren und dort bis zu ihrer Flucht gelebt haben, haben damit auch die bosnische Staatsangehörgkeit erworben. Aus der Ausstellung von Pässen der SFRJ durch die jugoslawische Botschaft im Okt. 94 kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die Kläger damals und auch jetzt die Staatsangehörigkeit der BR Jugoslawien erworden haben. Die jugoslawische Botschaft hat dem Gericht bereits mit Schreiben vom 13.11.95 mitgeteilt, die Aushändigung jugoslawischer Pässe sei aus rein humanitären Gründen erfolgt, damit sei keine Staatsbürgerschaft der BRJ verbunden. Dieser Auffassung hat sich auch das Landeseinwohneramt in seiner Weisung Nr. 92a v. 19.12.96 angeschlossen, wo anerkannt wird, daß mit der Aus­stellung jugoslawischer Pässe an bosnische Serben keine jugoslawsche Staatsbürgerschaft und damit auch keine Rückübernahmepflicht Jugoslawiens verbunden ist.

Ebenso kann bei bosnischen Kroaten aus der Ausstellung eines kroatischen Passes auch nicht auf den Erwerb der kroatischen Staatsbürgerschaft geschlossen werden (VG Berlin 35 A 890/95 v. 6.11.95)



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